Kontrolle der Angehörigen bestimmter Berufe
§ 26
(1) Personen, die im Falle ihrer Erkrankung an ansteckender Tuberkulose bei der Ausübung ihres Berufes oder bei der Berufsausbildung eine erhöhte Gefahr für ihre Umgebung darstellen, haben sich einer Kontrolle ihres Gesundheitszustandes mit Röntgenuntersuchung durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu unterziehen, sofern sie nicht bereits auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen einer derartigen Kontrolle unterzogen wurden.
(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat durch Verordnung diejenigen Berufe und Beschäftigungen zu bezeichnen, bei deren Ausübung eine erhöhte Gefahr im Sinne des Abs. 1 gegeben ist.
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