§ 26 TSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 258/2021

§ 26.

Verantwortlichkeit der Gemeindebehörde.

Die Gemeindebehörde ist für die genaue Durchführung der für ihr Gebiet angeordneten örtlichen Maßregeln verantwortlich und hierin durch die politische Bezirksbehörde zu überwachen. Insbesonders hat sie auch für die Überwachung der im Gemeindegebiet errichteten Einbauten gemäß § 25a Abs. 4 Z 2 Sorge zu tragen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 258/2021

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR40241385

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)