§ 26 SuSprmittelG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1960

§ 26

(1) § 26.Tritt die Genehmigung der Anlage gemäß § 16, Abs. 2, außer Kraft, so hat die Genehmigungsbehörde die Löschung der bücherlichen Ersichtlichmachung auf Ansuchen der Beteiligten, wenn diese aber binnen Jahresfrist nicht darum ansuchen sollten, von Amts wegen zu veranlassen.

(2) Die Entschädigungsbeträge sind solange zu zahlen, bis die Genehmigung der Schieß- und Sprengmittelanlage außer Kraft tritt.

(3) Ist die Erzeugungs(Verschleiß)befugnis erloschen, so kann der Eigentümer der Anlage auch vor Ablauf der in § 16 vorgesehenen dreijährigen Frist bei der Genehmigungsbehörde die Erklärung abgeben, daß er die Anlage künftig anderen Zwecken zu widmen beabsichtige. Auf Grund dieser Erklärung hat die Behörde auszusprechen, daß die Genehmigung der Anlage außer Kraft getreten ist, und gleichzeitig die Löschung der bücherlichen Ersichtlichmachung zu veranlassen.

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