§ 26 SMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Löschung personenbezogener Daten

§ 26.

Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die eine bestimmte Person betreffenden Daten gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 bis 7 längstens nach Ablauf von fünf Jahren ab Einlangen der Daten zu löschen.

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