§ 26 Schiffsbankgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1943

§ 26

Angaben im Geschäftsbericht oder Jahresabschluß

(1) In dem Geschäftsbericht oder in der Bilanz sind ersichtlich zu machen:

  1. 1. die Zahl der zur Deckung der Schiffspfandbriefe bestimmten, durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehnsforderungen und deren Verteilung nach ihrer Höhe, und zwar bei Beträgen bis zu einhunderttausend Reichsmark in Stufen von zehntausend Reichsmark, bei höheren Beträgen in Stufen von hunderttausend Reichsmark;
  2. 2. die Beträge, welche hiervon auf Schiffshypotheken an Schiffen und solche an Schiffsbauwerken entfallen;
  3. 3. die Zahl der im Geschäftsjahr auf Antrag der Bank eingeleiteten Zwangsversteigerungen von Schiffen oder Schiffsbauwerken und die Zahl der im Geschäftsjahr eingeleiteten Zwangsversteigerungen von Schiffen oder Schiffsbauwerken, an denen die Bank sonst beteiligt war;
  4. 4. die Zahl der Fälle, in denen die Bank während des Geschäftsjahres Schiffe oder Schiffsbauwerke zur Verhütung von Verlusten an Schiffshypotheken hat übernehmen müssen; ferner der Gesamtbetrag dieser Schiffshypotheken und die Verluste oder Gewinne, die sich bei dem Wiederverkauf übernommener Schiffe oder Schiffsbauwerke ergeben haben;
  5. 5. die Jahre, aus denen die Rückstände auf die von den Darlehnsschuldnern zu entrichtenden Zinsen herrühren, und der Gesamtbetrag der Rückstände eines jeden Jahres;
  6. 6. der Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr erfolgten Rückzahlungen auf die durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehnsforderungen, getrennt nach den durch planmäßige Abzahlung und den in anderer Weise erfolgten Rückzahlungen;
  7. 7. die Beschränkungen, denen sich die Bank hinsichtlich der Rückzahlung der Schiffspfandbriefe unterworfen hat, getrennt nach den einzelnen Gattungen der Schiffspfandbriefe.

(2) Die unter Nr. 2 bis Nr. 5 bezeichneten Angaben sind getrennt nach Seeschiffen und Binnenschiffen zu machen.

(3) In dem Geschäftsbericht oder in der Gewinn- und Verlustrechnung sind der Mehrerlös und der Mindererlös anzugeben, die im Geschäftsjahr durch die Ausgabe von Schiffspfandbriefen zu einem höheren oder geringeren Betrage als dem Nennwert entstanden sind.

vgl. Schillinggesetz, BGBl. Nr. 231/1945

Schlagworte

Gewinnrechnung

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10011252

Dokumentnummer

NOR12145063

alte Dokumentnummer

N9194312090I

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