Amtsbestätigung
§ 26.
Der Rechtspraktikant hat Anspruch auf eine Amtsbestätigung über die in der Gerichtspraxis zurückgelegten Zeiten. Diese Amtsbestätigung ist nur auf Antrag auszustellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Amtsbestätigung
§ 26.
Der Rechtspraktikant hat Anspruch auf eine Amtsbestätigung über die in der Gerichtspraxis zurückgelegten Zeiten. Diese Amtsbestätigung ist nur auf Antrag auszustellen.
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