§ 26 Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1997

5. ABSCHNITT

WIEDERHOLUNG DER PRÜFUNG Wiederholung der Vorprüfung

§ 26.

Auf die Wiederholung der Vorprüfung finden die Bestimmungen des § 27 Abs. 1, 5 erster Satz und 6 bis 9 mit der Maßgabe Anwendung, daß

  1. 1. die Vorprüfung gemäß § 32 nur eine mündliche Prüfung über ein Prüfungsgebiet umfaßt und
  2. 2. an die Stelle der Wendungen „Reife- und Diplomprüfung oder der/die Diplomprüfung“ jeweils das Wort „Vorprüfung“ tritt.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12127257

alte Dokumentnummer

N7199762830J

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