§. 26.
(1) Der Ausschuß besteht in Rechtsanwaltskammern, in deren Liste am 31. Dezember des der Wahl des Ausschusses vorangegangenen Kalenderjahrs nicht mehr als 50 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 5 Mitgliedern, mit 51 bis 100 Rechtsanwälten aus 8 Mitgliedern, mit 101 bis 250 Rechtsanwälten aus 10 Mitgliedern, mit 251 bis 1 000 Rechtsanwälten aus 15 Mitgliedern und mit mehr als 1 000 Rechtsanwälten aus 30 Mitgliedern. Der Präsident und die Präsidenten-Stellvertreter sind Mitglieder des Ausschusses.
(2) Besteht der Ausschuß aus mindestens 10 Mitgliedern, so sind die im § 28 Abs. 1 lit. b, d, f, g, h und i aufgezählten Aufgaben, ferner die Aufsicht über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die Bestellung von Rechtsanwälten nach den §§ 45 oder 45a und die Beschlußfassung nach § 16 Abs. 5 sowie die Zuerkennung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abteilungen zu erledigen. Die Abteilungen bestehen aus 5 Ausschußmitgliedern. Der Ausschuß hat die Abteilungen zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Abteilungen zu verteilen.
(3) Im Ausschuß und in den Abteilungen führen der Präsident, ein Präsidenten-Stellvertreter oder das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz.
(4) Der Ausschuß und die Abteilungen entscheiden mit einfacher Mehrheit. Der Vorsitzende hat nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht. Zur Beschlußfassung des Ausschusses und der Abteilungen ist jeweils die Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich. Zur Ausstellung von Beglaubigungsurkunden für Kanzleibeamte (§ 28 Abs. 1 lit. b) sowie, wenn eine sofortige beschlussfassung erforderlich ist, zur Bestellung von Rechtsanwälten nach § 28 Abs. 1 lit. h und nach den §§ 45 oder 45a ist das vom Ausschuß oder der Abteilung dazu bestimmte Mitglied namens des Ausschusses oder der Abteilung berufen. Wird nach der Geschäftsordnung der Kammer bei der Bestellung von Rechtsanwälten nach den §§ 45 oder 45a das in alphabetischer Reihenfolge nächste Kammermitglied herangezogen, so kann der betreffende Beschluß ohne gesonderte Beschlußfassung von der Kammerkanzlei im Namen des Ausschusses oder der Abteilung ausgefertigt werden.
(5) Gegen den Beschluß einer Abteilung kann binnen 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Vorstellung erhoben werden; über diese entscheidet der Ausschuß.
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