§ 26 PyrotechG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Bewilligung

§ 26

(1) Das Böllerschießen ist nur auf Grund einer besonderen Bewilligung zulässig.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu feierlichen oder festlichen Anlässen, bei denen das Böllerschießen Brauchtum darstellt, auf Antrag Personen zu erteilen, die

  1. a) das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  2. b) die hiezu erforderlichen schießtechnischen Kenntnisse besitzen, sofern unter Bedachtnahme auf Ort und Zeit des beabsichtigten Böllerschießens gewährleistet ist, daß Sicherheitsgefährdungen und unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.

(3) Die Behörde hat Ort und Zeit des Böllerschießens im Bewilligungsbescheid anzuführen und mit diesem die zur Vermeidung von Sicherheitsgefährdungen erforderlichen Anordnungen (z. B. Vorschreibung von Sicherheitsabständen) zu treffen.

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