§ 26 PTh-AAQV 2024

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Bereitstellung von Informationen über den Aufnahmeprozess

§ 26.

Folgende Informationen über den Aufnahmeprozess sind, insbesondere auf einer Website der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft, öffentlich und barrierefrei einsehbar zu machen:

  1. 1. die Aufnahmevoraussetzungen von Auszubildenden in den dritten Ausbildungsabschnitt;
  2. 2. wie sich interessierte Personen über die angebotenen psychotherapeutischen Ausbildungsmöglichkeiten näher informieren können;
  3. 3. wie eine Bewerbung um die Aufnahme in den dritten Ausbildungsabschnitt zu erfolgen hat; dies schließt Informationen über die vorzulegenden Unterlagen ein;
  4. 4. die Behandlung des Ansuchens um Aufnahme in den dritten Ausbildungsabschnitt; dies schließt Informationen darüber ein, wie Entscheidungen über allfällige Ansuchen zustande kommen, mit welchen Fristen zu rechnen ist und wie Entscheidungen kommuniziert werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2024

Gesetzesnummer

20012719

Dokumentnummer

NOR40265990

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