§ 26 Postgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1978

IV. Postgebühren und Auslagen.

§ 26. Gebührenrechtliche Merkmale und Höhe der Gebühren.

Die gebührenrechtlichen Merkmale der Postsendungen sind in der Anlage 1, die Postgebühren in der Anlage 2 dieses Bundesgesetzes festgelegt. Die Post- und Telegraphendirektionen dürfen geringfügige Abweichungen von den gebührenrechtlichen Merkmalen nachsehen, wenn daraus der Post kein Nachteil erwächst.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1978

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10011304

Dokumentnummer

NOR12145839

alte Dokumentnummer

N9195721112L

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