Eintrittstellen
§ 26.
(1) Das Verbringen der in Anhang V Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern in das Bundesgebiet ist nur über eine Eintrittstelle zulässig.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung Eingangsorte gemäß § 2 Z 11 als Eintrittstellen zulassen.
(3) Die Zulassung als Eintrittstelle setzt voraus, dass die Eintrittstelle
- 1. den wirtschaftlichen Erfordernissen wie insbesondere flüssige Grenzabfertigung und Vermeidung von Umwegen entspricht;
- 2. den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis Rechnung trägt;
- 3. die für eine amtliche Untersuchung und bekämpfungstechnische Behandlung notwendige Ausstattung aufweist.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union durch Verordnung die Mindestanforderungen, denen die Ausrüstung der Eintrittstellen zu genügen hat, festzulegen.
(5) Liegt der Anlegehafen bei See- oder Flusstransport oder der erste Haltebahnhof bei Schienentransport nicht an der Außengrenze des Bundesgebietes, sind nur Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die unter Zollverschluss in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen in das Bundesgebiet verbracht werden, zulässig.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit dies zur ordnungsgemäßen Vollziehung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 , erforderlich ist, durch Verordnung weitere Eingangsorte gemäß § 2 Z 11 zur Durchführung von Kontrollen zulassen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
Schlagworte
Seetransport
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Gesetzesnummer
20007154
Dokumentnummer
NOR40191927
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)