§ 26 PassG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Vollziehung

§ 26

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, soweit es sich um Diplomatenpässe handelt, der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des § 23 die Bundesregierung betraut.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)