§ 26 PAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

11. Abschnitt

Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen Antragsgebühr

§ 26.

(1) Für den Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung ist eine Gebühr in Höhe von 580 Euro zu zahlen.

(2) Von der im Abs. 1 festgesetzten Gebühr ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zurückgezogen worden ist.

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