§ 26 Österreichische Entschuldungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 07.5.1938

§ 26

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Rechtsvorschriften im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern erlassen. Er kann auch besondere Vorschriften über die Entschuldung von Pachtbetrieben und Fischereibetrieben treffen.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Gesetzesnummer

10010229

Dokumentnummer

NOR12129613

alte Dokumentnummer

N8193812580I

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