Kundmachung in den Häusern
§ 26.
(1) In Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern ist vor dem Beginn der Einsichtsfrist in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der männlichen und weiblichen Wahlberechtigten, nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, oder ihre Familien- und Vornamen sowie die Amtsstelle angibt, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.
(2) Solche Kundmachungen sind auch in anderen Gemeinden anzuschlagen, wenn es die zuständige Bezirkshauptmannschaft, in Städten mit eigenem Statut der Landeshauptmann, anordnet.
Schlagworte
Familiennname
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2023
Gesetzesnummer
10001199
Dokumentnummer
NOR12013923
alte Dokumentnummer
N1199221861J
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