§ 26 NatStrV

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2008

Ableitung von natürlichen radioaktiven Stoffen

§ 26.

(1) Die Ableitung von natürlichen radioaktiven Stoffen

  1. 1. in flüssiger Form mit dem Abwasser oder
  2. 2. in Form von Aerosolen oder Gasen mit der Abluft aus Arbeitsstätten, in denen im Geltungsbereich dieser Verordnung Arbeiten mit Strahlenquellen ausgeübt werden, ist grundsätzlich zulässig, wenn die abgegebene Aktivitätsmenge so begrenzt wird, dass die jährliche Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung aufgrund dieser Ableitung eine effektive Dosis von 0,3 Millisievert nicht überschreitet.

(2) Beabsichtigt der Verpflichtete, aus Arbeitsbereichen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 anfallende Rückstände abzuleiten, hat er eine Überprüfung durch eine Dosisüberwachungsstelle zu veranlassen, ob unter Zugrundelegung von Art, Menge und Aktivitätskonzentrationen der pro Jahr abzuleitenden natürlichen radioaktiven Stoffe sowie unter Heranziehung konservativer Parameter für den Expositionspfad sowie für den Aufenthaltsort, den Aufenthaltszeitraum und die Lebensgewohnheiten einer Referenzperson die in Abs. 1 festgelegte Dosisgrenze eingehalten wird.

(3) Ergibt die gemäß Abs. 2 durchzuführende Überprüfung, dass

  1. 1. im Abwasser die gesamte Aktivitätskonzentration für Alphastrahler und für Betastrahler nach Einleitung in den Vorfluter oder die Kanalisation im Tagesmittel 1,5 Becquerel pro Liter nicht überschreitet und
  2. 2. in der Abluft die in Anlage 4 angegebenen Aktivitätskonzentrationen im Jahresmittel nicht überschritten werden,
  1. ist eine Bewilligung der Ableitung nicht erforderlich. Der Verpflichtete hat der zuständigen Behörde vor Beginn der Ableitung Meldung zu erstatten; die Meldung hat die Ergebnisse der Rückstandsüberprüfung zu enthalten.

(4) Ergibt die gemäß Abs. 2 durchzuführende Überprüfung, dass die in Abs. 3 Z 1 und Z 2 festgelegten Aktivitätskonzentrationen zwar überschritten werden, der Dosisgrenzwert gemäß Abs. 1 jedoch eingehalten wird, ist für die Ableitung eine Bewilligung durch die zuständige Behörde gemäß § 27 erforderlich.

(5) Natürliche radioaktive Stoffe gelten als solche im Sinne der strahlenschutzrechtlichen Vorschriften nur bis zum Zeitpunkt der Ableitung.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

20005617

Dokumentnummer

NOR40094420

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