§ 26 MedienG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen

§ 26.

Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, müssen in periodischen Medien als „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“ oder „Werbung“ gekennzeichnet sein, es sei denn, daß Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können.

Schlagworte

Konsumentenschutzbestimmung, Wettbewerbsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR12010106

alte Dokumentnummer

N11981169660

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