Teil 4
Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Medienfachmann/Medienfachfrau – Marktkommunikation und Werbung
§ 26.
(1) Der Lehrberuf Medienfachmann/Medienfachfrau – Marktkommunikation und Werbung ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Medienfachmann – Marktkommunikation und Werbung oder Medienfachfrau – Marktkommunikation und Werbung) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018
Gesetzesnummer
20004694
Dokumentnummer
NOR40077032
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