§ 26 LFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1958

§ 26. Zivilluftfahrt-Personalausweis.

Zur Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten ist eine Erlaubnis des Bundesamtes für Zivilluftfahrt erforderlich. Diese Erlaubnis ist durch schriftlichen Bescheid zu erteilen (Zivilluftfahrt-Personalausweis). Der Zivilluftfahrt-Personalausweis ist bei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitzuführen.

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