Kündigungsbeschränkungen für den Dienstgeber
§ 26.
Hat ein Dienstverhältnis, das auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, ununterbrochen vom Beginn der Anbauzeit (im Forstbetrieb: der Schlägerungsarbeiten) bis zum Abschluß der Erntearbeit (im Forstbetrieb: der Bringungsarbeiten) gedauert, so darf es, ausgenommen aus wichtigen Gründen, die eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses von seiten des Dienstgebers rechtfertigen (§ 31), vom Dienstgeber erst zum Ende des Kalenderjahres (im Forstbetrieb: zum Beginn der neuen Schlägerungsperiode) unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.
Schlagworte
Beschränkung, Entlassung
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2018
Gesetzesnummer
10008482
Dokumentnummer
NOR12099439
alte Dokumentnummer
N6198015872S
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