Lieferungen im Handel mit Druckwerken
§ 26
(1) Verträge im Handel mit Druckwerken sind schriftlich zu errichten, wenn sie
- 1. den Verkäufer zu wiederholten Lieferungen und den Käufer zu wiederholten Geldzahlungen verpflichten sowie
- 2. unter Umständen geschlossen werden, die den Verbraucher nach § 3 zum Rücktritt berechtigen.
(2) Die Vertragsurkunde hat zu enthalten
- 1. den Vor- und den Familiennamen (die Firma), den Beruf (Gegenstand des Unternehmens) und den gewöhnlichen Aufenthalt (Sitz) der Vertragsteile;
- 2. den Tag und den Ort des Vertragsantrags beziehungsweise der Vertragsannahme des Verbrauchers;
- 3. den Gegenstand des Vertrags;
- 4. die Höhe und die Fälligkeit der zu leistenden Zahlungen sowie, wenn sie bereits feststeht, deren Zahl;
- 5. eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 3.
(3) Der Unternehmer hat auf seine Kosten unverzüglich nach der Unterfertigung der Vertragsurkunde durch den Verbraucher diesem eine Abschrift auszufolgen; die im Abs. 2 genannten Angaben sind darin deutlich lesbar wiederzugeben.
(4) Die Rechtswirksamkeit eines Vertrags über nichtperiodische Druckschriften ist von der Errichtung der Vertragsurkunde unabhängig.
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