§ 26 Kesselgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

VI. ABSCHNITT

Gebühren

§ 26

(1) Für die Tätigkeit der Behörden gemäß §§ 12 Abs. 3, 16 Abs. 2, 20 Abs. 4 Z 8, 21 Abs. 4, 22 Abs. 2 und 23 Abs. 4 sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, deren Ausmaß in Berücksichtigung der Schwierigkeit und Zeitaufwendigkeit dieser Tätigkeit durch Verordnung vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestimmen ist.

(2) Die Bescheinigungen nach § 18 einschließlich der für die Vorprüfung, Bauprüfung oder Bauartprüfung erforderlichen Konformitätserklärungen sowie die Eintragungen in die Bescheinigungen und Konformitätserklärungen sind von den Stempelgebühren befreit.

(3) Für die auf Grund des § 33 Abs. 2 tätigen Dampfkesselprüfungskommissäre gelten weiterhin die Gebühren gemäß § 74 der Dampfkesselverordnung - DKV, BGBl. Nr. 510/1986, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 495/1991 und 543/1991.

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