Grundsatzbestimmung Zum Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung vgl. § 65 und Art. III, BGBl. Nr. 801/1993.
Anstaltsambulatorien.
§ 26
(1) § 26.In öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Arten sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn es
- 1. zur Leistung Erster ärztlicher Hilfe,
- 2. zur Behandlung nach Erster ärztlicher Hilfe oder in Fortsetzung einer in der Krankenanstalt erfolgten Pflege, die im Interesse des Behandelten in derselben Krankenanstalt durchgeführt werden muß,
- 3. zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen,
- 4. über ärztliche Zuweisung zur Befunderhebung vor Aufnahme in die Anstaltspflege,
- 5. im Zusammenhang mit Organ- einschließlich Blutspenden,
- 6. zur Durchführung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln oder Medizinprodukten oder
- 7. für Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin
notwendig ist.
(2) Ferner steht den im Abs. 1 genannten Krankenanstalten das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen ambulant durchzuführen. Die Aufnahme dieser Tätigkeit ist der Landesregierung anzuzeigen.
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