§ 26 Informationstechnologie-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Angewandte Mathematik

§ 26.

(1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Logarithmische Größen – Dämpfungsrechnung,
  2. 2. Gleichungen,
  3. 3. Winkelfunktionen,
  4. 4. Zahlensysteme,
  5. 5. kaufmännisches Rechnen.

(2) Das Verwenden von Rechenhilfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004693

Dokumentnummer

NOR40077000

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