§ 26 HSWO 2014

Alte FassungIn Kraft seit 14.2.2017

Zustellungsbevollmächtigte Vertreterinnen und Vertreter

§ 26.

(1) Jeder Wahlvorschlag hat den Familiennamen und den Vornamen und die Anschrift einer zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters zu enthalten.

(2) Wenn ein Wahlvorschlag keine zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt die jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Person als zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der wahlwerbenden Gruppe.

(3) Die wahlwerbende Gruppe kann die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch eine andere Vertreterin oder einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Wahlkommission zu richtende Erklärungen bedürfen der Unterschrift der letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt diese oder dieser nicht zu und ist sie oder er nach Ansicht der wahlwerbenden Gruppe nicht mehr in der Lage, die wahlwerbende Gruppe zu vertreten, so muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der Kandidatinnen und Kandidaten, die zum Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages auf diesem angeführt waren, unterschrieben sein.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

20009048

Dokumentnummer

NOR40191250

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