§ 26 HSG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Vertretungsstrukturen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist

§ 26.

(1) Die Vertretung der Interessen der Studierenden der jeweiligen Bildungseinrichtung erfolgt durch:

  1. 1. die Hochschulvertretung und
  2. 2. die Studienvertretungen.

(2) Die Funktionsperiode der gewählten Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauf folgenden Jahres.

(3) Der Hochschulvertretung der Studierenden an den Bildungseinrichtungen gehören an:

  1. 1. sieben Mandatarinnen und Mandatare;
  2. 2. die Referentinnen und Referenten der Hochschulvertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht für die Angelegenheiten ihres Referates, sofern Referate eingerichtet sind;
  3. 3. die Vorsitzenden der Studienvertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht.

(4) Die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung hat jedenfalls zwei Sitzungen pro Semester einzuberufen, wobei die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen. Die Erlassung einer Geschäftsordnung ist mit Zweidrittelmehrheit zulässig, wobei sich der Inhalt an § 16 Abs. 2 zu orientieren hat.

Schlagworte

Hochschülerinnen-, Hochschülerinnenschaft

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20008892

Dokumentnummer

NOR40163328

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