Gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden (vgl. § 30 Abs. 1).
Frühwarnsystem
§ 26.
In Anwendung des Art. 99 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfolgt bei Verstößen mit geringer Schwere, begrenztem Ausmaß und geringer Dauer und ohne direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier anstelle einer Kürzung eine Frühwarnung, mit der dem Begünstigten die Feststellungen mitgeteilt werden und auf zu treffende Abhilfemaßnahmen verwiesen wird.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20009149
Dokumentnummer
NOR40170288
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