§ 26 HGG

Alte FassungIn Kraft seit 08.3.1985

Bemessungsgrundlage für Wehrpflichtige, die nicht selbständig erwerbstätig sind

§ 26.

(1) Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt ist bei Wehrpflichtigen, die Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, Renten, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, erhalten oder erhalten haben, ein Drittel des Nettoeinkommens der letzten drei Monate (13 Wochen, 90 Tage) vor Antritt des Präsenzdienstes. Auf Antrag ist ein Zwölftel des Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate (52 Wochen, 365 Tage) als Bemessungsgrundlage anzunehmen. Hat der Wehrpflichtige innerhalb der letzten zwölf Monate ein Nettoeinkommen ausschließlich während eines Zeitraumes von weniger als drei Monaten, zumindest jedoch durch einen Monat (viereindrittel Wochen, 30 Tage) unmittelbar vor Antritt des Präsenzdienstes bezogen, so ist das der Dauer dieses Bezuges entsprechende durchschnittliche Nettoeinkommen pro Monat als Bemessungsgrundlage anzunehmen; ist der erwähnte Zeitraum kürzer als ein Monat, so gilt das in diesem Zeitraum bezogene Nettoeinkommen als für die Bemessungsgrundlage maßgebliches Nettoeinkommen pro Monat.

(2) Fallen in den Zeitraum der letzten drei Monate (13 Wochen, 90 Tage) vor Antritt des Präsenzdienstes Zeiten, während deren der Wehrpflichtige aus nicht von ihm verschuldeten Gründen, wie Erkrankung, Unfall oder vorübergehende Kurzarbeit, nicht den vollen Arbeitslohn bezogen hat, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorherliegenden Zeiten, in denen der Wehrpflichtige vollen Arbeitslohn bezogen hat, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Monaten (13 Wochen, 90 Tage) fehlenden Ausmaß heranzuziehen.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 sind

  1. 1. sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nicht selbständiger Arbeit, außer der Familienbeihilfe, (Anm.: BGBl. Nr. 328/1986, Art. II Z 9, ab 1.7.1986)
  2. 2. Renten,
  3. 3. Arbeitslosengeld,
  4. 4. Notstandshilfe,
  5. 5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

(4) Bei Wehrpflichtigen, die ohne Dienstnehmereigenschaft in Familienbetrieben hauptberuflich tätig sind oder waren, gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß. Als Bezüge im Sinne des Abs. 3 Z 1 sind die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge anzunehmen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Dienstnehmergruppen vorgesehen sind, außer der Familienbeihilfe und der Wohnungsbeihilfe. Besteht ein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden könnte, nicht, so ist der Familienunterhalt nach der Mindestbemessungsgrundlage (§ 28) zu bemessen.

(5) Bei Wehrpflichtigen, die unmittelbar vor Antritt des Präsenzdienstes einem Hochschulstudium oblagen, sonst in einer Berufsvorbereitung standen oder beim Arbeitsamt als arbeitsuchend gemeldet waren und nicht einem der in den Abs. 1 oder 4 oder im § 27 Abs. 1 umschriebenen Personenkreise angehören, ist der Familienunterhalt nach der Mindestbemessungsgrundlage (§ 28) zu bemessen.

(6) Für Wehrpflichtige, die nicht selbständig erwerbstätig, aber hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, gilt § 27 sinngemäß, sofern sie aus nicht von ihnen verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Dienstgebers über ihr Einkommen für die in den Abs. 1 und 2 genannten Zeiträume vorzulegen.

(7) Bei Wehrpflichtigen, die dem im Abs. 1 oder Abs. 4 umschriebenen Personenkreis angehören und überdies selbständig erwerbstätig sind, ist die Bemessungsgrundlage für jede Einkommensart gesondert nach den Abs. 1 bis 6 sowie nach § 27 zu ermitteln. In diesen Fällen ist

aus der Summe der so ermittelten beiden Bemessungsgrundlagen die für das Ausmaß des Familienunterhaltes maßgebliche gemeinsame Bemessungsgrundlage zu bilden.

(Anm.: BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 12, ab 1.7.1982; BGBl. Nr. 87/1985, Art. V, ab 8.3.1985)

Schlagworte

unselbständig, Gehalt, Lohn, Pension, Arbeitslosenunterstützung, Nettobezug, Arbeitnehmereigenschaft, Familienunternehmen, Arbeitnehmergruppe, Berufsausbildung, Arbeitgeber, Einkommensteuergesetz 1988

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2024

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12061324

alte Dokumentnummer

N4198512072F

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