§ 26 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Bedingungen für den Netzzugang zu Verteilerleitungen (Allgemeine Verteilernetzbedingungen)

§ 26

(1) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Energie-Control Kommission. Diese Genehmigung ist unter Auflagen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten. Verteilerunternehmen sind verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen auf Aufforderung der Energie-Control Kommission zu ändern oder neu zu erstellen.

(2) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass

  1. 1. die Erfüllung der dem Verteilerunternehmen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;
  2. 2. die Leistungen der Netzbenutzer mit den Leistungen des Verteilerunternehmens in einem sachlichen Zusammenhang stehen;
  3. 3. die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;
  4. 4. sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und für alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das Netz des Netzbetreibers oder andere Anlagen zu verhindern, enthalten;
  5. 5. sie objektive Kriterien für die Übernahme von Erdgas aus einem anderen Netzbereich sowie die Nutzung von Verbindungsleitungen festlegen;
  6. 6. sie Regelungen über die Zuordnung der Kostentragung enthalten, die sich an der Kostenverursachung orientieren;
  7. 7. sie klar und übersichtlich gefasst sind;
  8. 8. sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten;
  9. 9. sie nicht im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften stehen.

(3) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen haben insbesondere zu enthalten:

  1. 1. die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;
  2. 2. die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;
  3. 3. jene Qualitätsanforderungen, die für die Einspeisung und den Transport von Erdgas und biogenen Gasen gelten;
  4. 4. die möglichen Einspeisepunkte für Erdgas und biogene Gase;
  5. 5. das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;
  6. 6. das Verfahren und die Modalitäten für den Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe (§ 42e);
  7. 7. die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;
  8. 8. die Verpflichtung der Netzzugangsberechtigten, unter Einhaltung angemessener Fristen Leitungskapazität zu reservieren sowie die Verpflichtung der Bilanzgruppenverantwortlichen, Fahrpläne anzumelden;
  9. 9. eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Verteilerunternehmen das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat;
  10. 10. die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung;
  11. 11. die Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses;
  12. 12. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität und einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren;
  13. 13. Art und Form der Rechnungslegung;
  14. 14. die Vorgangsweise bei der Meldung von technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung;
  15. 15. die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt.

    In den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik (Regeln der Technik) in ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden. Zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes können insbesondere auch Auflagen und Bedingungen betreffend die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der Netzdienstleistungen, wie etwa einzuhaltende Kenngrößen betreffend die Zuverlässigkeit des Netzbetriebes, Fristen für die Herstellung von Anschlüssen an das Netz und die Vornahmen von Reparaturen bzw. die Ankündigung von Versorgungsunterbrechungen vorgeschrieben werden. Die Betreiber von Verteilernetzen haben, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, auf Verlangen der Energie-Control Kommission Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen. Unbeschadet der Bestimmung des § 42e kann die Energie-Control Kommission auch verlangen, dass die Frist innerhalb derer auf Verlangen eines Kunden dessen Zählpunktbezeichnung ihm oder einem Bevollmächtigten in einem gängigen Datenformat in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen ist oder ein Lieferantenwechsel durchzuführen ist, in die die Allgemeinen Bedingungen aufgenommen wird.

(4) Die in Ausführung des Abs. 2 Z 4 in den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen enthaltenen Regelungen sind vor ihrer Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37 ff, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG , ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S 18 ff, mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit diesem Erfordernis bereits entsprochen ist.

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