Einzelprüfung
§ 26
(1) Die zugelassene Stelle hat das Gasgerät zu prüfen. Sie hat das Gasgerät unter Berücksichtigung der technischen Dokumentation (§ 7) den erforderlichen Prüfungen zu unterziehen, um dessen Übereinstimmung mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) sicherzustellen.
(2) Der Hersteller oder sein in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigter hat der zugelassenen Stelle die technische Dokumentation zur Verfügung zu stellen. Sie hat dazu zu dienen, um die Übereinstimmung des Gasgerätes mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) beurteilen und um die Konstruktion, Fertigung und Funktionsweise des Gasgerätes erklären zu können.
(3) Bei Zutreffen der Übereinstimmung hat die zugelassene Stelle eine Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen auszustellen und ihre Kennummer auf dem Gasgerät anzubringen. Die Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen ist vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten aufzubewahren. Sie ist auf Verlangen der zugelassenen Stelle vorzulegen.
(4) Wenn die zugelassene Stelle es für erforderlich hält, so sind Prüfungen und die entsprechenden Versuche nach Einbau des Gasgerätes durchzuführen.
(5) Wenn die zugelassene Stelle die Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen verweigert oder diese zurückzieht, steht dem Antragsteller binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. In der Aufsichtsbeschwerde sind die Gründe darzulegen, die zu einer Ausstellung hätten führen müssen.
(6) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und kann die zugelassene Stelle, die die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen verweigert oder diese zurückgezogen hat, oder eine andere zugelassene Stelle auf Kosten des Antragstellers mit einer neuerlichen Einzelprüfung beauftragen.
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