§. 26.
Die Bestimmungen über die Reisekosten, Diäten, Bauzulagen und Reisepauschalien der Baubeamten und die Taggelder der Baupraktikanten sind in besonderen Vorschriften enthalten. Bis zur Erlassung einer allgemeinen Verordnung darüber haben die technischen Beamten des Ministeriums die Reisekosten und Diäten nach den für die administrativen Ministerialbeamten gleicher Diätenclasse bestehenden Bestimmungen zu verrechnen und für die technischen Beamten bei den Statthaltereien, den Kreisbehörden (Delegationen, Comitatsbehörden), und in den Baubezirken sind die Bestimmungen der Ministerialverordnung vom 3. Juli 1854, Reichs-Gesetz-Blatt Nr. 169, über die Tag- und Meilengelder der politischen Beamten bei den Kreis- und Bezirksbehörden in Anwendung zu bringen. Für die Beamten des ausübenden Dienstes werden einstweilen dieselben Bezüge dieser Gattung aufrecht erhalten, welche den empirischen Baubestellten, an deren Stelle sie treten, nach den dafür bestehenden Normen zukommen.
Schlagworte
Diätenklasse, Komitatbehörde, Taggeld, Kreisbehörde
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10000003
Dokumentnummer
NOR40027620
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