§ 26 Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1978

§ 26.

(1) Die Prüfungssenate haben bei der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe W 1 aus fünf, bei den übrigen Dienstprüfungen aus drei Mitgliedern zu bestehen.

(2) Dem Prüfungssenat für die Dienstprüfung für die Grundausbildung für Wachebeamte kann ein Wachebeamter der Verwendungsgruppe W 2 (dienstführender Wachebeamter) angehören, sofern er einen der Prüfungsgegenstände als Lehrkraft vorträgt.

(3) Die Prüfungssenate für die Dienstprüfung für den Kriminaldienst und für Kriminalbeamte haben aus dem Vorsitzenden und je einem Beamten des Höheren Dienstes und einem Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 im Kriminaldienst als weiteren Mitgliedern zu bestehen.

(4) Die Prüfungssenate für die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe W 1 haben aus dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung je nach der Verwendung der zu prüfenden Beamten, dem Leiter der Gruppe Gendarmeriezentralkommando oder dem Leiter der Gruppe Bundespolizei und

  1. 1. für den Gendarmeriedienst aus vier Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 des Gendarmeriedienstes
  2. 2. für den Sicherheitswachdienst aus zwei Beamten des Höheren Dienstes und zwei Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 des Sicherheitswachdienstes
  3. 3. für den Kriminaldienst aus zwei Beamten des Höheren Dienstes und zwei Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 des Kriminaldienstes
  1. zu bestehen.

(5) Ein Mitglied des Prüfungssenates soll Vortragender im jeweiligen Ausbildungslehrgang sein.

Schlagworte

Senatsvorsitzender, Senatsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008433

Dokumentnummer

NOR12098310

alte Dokumentnummer

N61978111060

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