§ 26.
(1) Die Prüfungssenate haben bei der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe W 1 aus fünf, bei den übrigen Dienstprüfungen aus drei Mitgliedern zu bestehen.
(2) Dem Prüfungssenat für die Dienstprüfung für die Grundausbildung für Wachebeamte kann ein Wachebeamter der Verwendungsgruppe W 2 (dienstführender Wachebeamter) angehören, sofern er einen der Prüfungsgegenstände als Lehrkraft vorträgt.
(3) Die Prüfungssenate für die Dienstprüfung für den Kriminaldienst und für Kriminalbeamte haben aus dem Vorsitzenden und je einem Beamten des Höheren Dienstes und einem Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 im Kriminaldienst als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(4) Die Prüfungssenate für die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe W 1 haben aus dem Vorsitzenden oder dem mit seiner Vertretung betrauten Beamten, im Falle ihrer Verhinderung je nach der Verwendung der zu prüfenden Beamten dem Leiter der Gruppe Gendarmeriezentralkommando oder dem Leiter der Gruppe Bundespolizei, und
- 1. für den Gendarmeriedienst aus vier Wachebeamten der Verwendungsgruppe W1 des Gendarmeriedienstes
- 2. für den Sicherheitswachdienst aus zwei Beamten des Höheren Dienstes und zwei Wachebeamten der Verwendungsgruppe W1 des Sicherheitswachdienstes
- 3. für den Kriminaldienst aus zwei Beamten des Höheren Dienstes und zwei Wachebeamten der Verwendungsgruppe W1 des Kriminaldienstes
- zu bestehen.
(5) Ein Mitglied des Prüfungssenates soll Vortragender im jeweiligen Ausbildungslehrgang sein.
Schlagworte
Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008433
Dokumentnummer
NOR12107654
alte Dokumentnummer
N6199331231J
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