§ 26 Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1999

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 26.

Auf Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 2 (dienstführende Wachebeamte und Kriminalbeamte) und W 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst sind die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, BGBl. II Nr. 433/1999, mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:

  1. 1. Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für dienstführende
  1. der gemäß § 7 durchzuführenden Auswahlprüfung, von der
  1. der Anlage 1 zum BDG 1979 abhängig.
  1. 2. Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die

Schlagworte

Schlußbestimmung, Gendarmeriedienst, Sicherheitswachdienst

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

20000229

Dokumentnummer

NOR40002095

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