Sachverständige
§ 26.
(1) Behördlich anerkannte Prüfstellen und Sachverständige im Sinne der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften sind, im Rahmen ihrer Befugnisse,
- 1. Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, akkreditiert oder solche, deren Berichte oder Zertifizierungen gemäß § 3 des Akkreditierungsgesetzes als inländischen gleichzuhalten anerkannt worden sind, oder
- 2. Ziviltechniker, die gemäß dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994, befugt sind, bestimmte, in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebene Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen und darüber Befunde und Gutachten auszustellen, oder
- 3. Prüfstellen und Sachverständige gemäß den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat Prüfstellen und Sachverständigen gemäß Abs. 1 auf deren Antrag die zur Kennzeichnung der von ihnen geprüften, überprüften oder zugelassenen Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC) oder der von ihnen geprüften, überprüften oder zugelassenen Tanks auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften erforderliche Kurzbezeichnung oder Art der Zulassungsnummer zuzuweisen, aus welcher die Prüfstelle oder der Sachverständige feststellbar ist.
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