§ 26 Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.1989

III. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für Soldatenvertreter der Zeitsoldaten bei

einem Truppenkörper und für Mitglieder eines Ausschusses

Verhinderung eines Soldatenvertreters

§ 26.

Im Falle der Verhinderung eines Soldatenvertreters oder des Ruhens der Funktion des Soldatenvertreters tritt in diese Funktion für die Dauer der Verhinderung oder des Ruhens der erste Ersatzmann ein. Dies gilt sinngemäß für alle weiteren Ersatzmänner.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10005680

Dokumentnummer

NOR12062411

alte Dokumentnummer

N4198911522J

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