Abs. 2 und 8: Verfassungsbestimmung
Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung.
§ 26.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai 1952 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 129/1993, tritt mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum1, frühestens jedoch mit 1. Juli 1993, in Kraft.
(3) § 10 Abs. 1 bis 1b treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 5, § 5a, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 3, § 15 Abs. 5, § 16 und § 18 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 129/1993, treten mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
(5) § 11, in der Fassung BGBl. Nr. 452/1992, tritt mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außer Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 129/1993, in Kraft treten.
(7) Mit der Vollziehung, ausgenommen § 1 Abs. 3, ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.
(8) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 ist die Bundesregierung betraut.
____________________
1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Gesetzesnummer
10006211
Dokumentnummer
NOR12068529
alte Dokumentnummer
N5195211781Y
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)