§ 26 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 19.2.1993

Abs. 2 und 8: Verfassungsbestimmung

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung.

§ 26.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai 1952 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 129/1993, tritt mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum1, frühestens jedoch mit 1. Juli 1993, in Kraft.

(3) § 10 Abs. 1 bis 1b treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 5, § 5a, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 3, § 15 Abs. 5, § 16 und § 18 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 129/1993, treten mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.

(5) § 11, in der Fassung BGBl. Nr. 452/1992, tritt mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außer Kraft.

(6) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 129/1993, in Kraft treten.

(7) Mit der Vollziehung, ausgenommen § 1 Abs. 3, ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.

(8) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 ist die Bundesregierung betraut.

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1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10006211

Dokumentnummer

NOR12068529

alte Dokumentnummer

N5195211781Y

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