§ 26 FSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1997

Sonderfälle der Entziehung

§ 26.

(1) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen der in Abs. 5 genannten Lenker handelt, die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Wochen zu entziehen. Wenn jedoch

  1. 1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 bis 7 genannten Übertretungen vorliegt oder
  2. 2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

    so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

(2) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1a StVO begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens drei Monaten zu entziehen. Die Behörde hat bei dieser Entziehung begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 anzuordnen.

(3) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen. Die Behörde hat bei dieser Entziehung begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 sowie die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 anzuordnen.

(4) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung, sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder Abs. 1 Z 1, Abs. 2 oder Abs. 3 anzuwenden sind, hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

(5) Beträgt bei einem Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D der Alkoholgehalt des Blutes mehr als 0,5 g/l (0,5 Promille) aber nicht mehr als 0,8 g/l (0,8 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft mehr als 0,25 mg/l aber nicht mehr als 0,4 mg/l und ist dies der zweite Verstoß gegen § 20 Abs. 5 oder § 21 Abs. 3 innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem ersten Verstoß, so ist ihm die Lenkberechtigung der Klasse C oder D für die Dauer von zwei Wochen zu entziehen, bei einem dritten Verstoß innerhalb desselben Zeitraumes für die Dauer von vier Wochen.

(6) Leistet der Besitzer einer Lenkberechtigung einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, die Gutachten gemäß § 24 Abs. 4 beizubringen, innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Bescheides keine Folge, so ist ihm die Lenkberechtigung jedenfalls bis zur Beibringung der Gutachten zu entziehen.

(7) Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(8) Eine Entziehung gemäß Abs. 4 und 5 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei diesen Entziehungen darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

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