Auswahlverfahren
§ 26.
(1) Die Auswahlkriterien gemäß § 5 B-GlBG sind zu beachten.
(2) Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine Auswahl- und Bewertungskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientieren.
(3) Bewerbungen von Frauen während einer gesetzlich vorgesehenen Form der Abwesenheit vom Dienst bzw. Dienstort sind in das Auswahlverfahren einzubeziehen und gleichrangig mit anderen Bewerbungen zu berücksichtigen.
Schlagworte
Auswahlkriterium
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
20009731
Dokumentnummer
NOR40188488
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