Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26.
Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2017
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40148984
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