§ 26 FMG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Verfahren der Probenahme und der Untersuchung der Proben

§ 26.

Sofern es zur Sicherstellung eines bundeseinheitlichen Probenahmeverfahrens und der Gewährleistung einer effektiven Überwachung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geboten ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Verordnung das Verfahren der Probenahme zur Erlangung einer möglichst repräsentativen Durchschnittsprobe und Methoden für die Untersuchung der Proben sowie Form und Inhalt des Probenbegleitschreibens (Niederschrift) zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10010770

Dokumentnummer

NOR12136763

alte Dokumentnummer

N8199331616J

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