Verfahren der Probenahme und der Untersuchung der Proben
§ 26.
Sofern es zur Sicherstellung eines bundeseinheitlichen Probenahmeverfahrens und der Gewährleistung einer effektiven Überwachung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geboten ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Verordnung das Verfahren der Probenahme zur Erlangung einer möglichst repräsentativen Durchschnittsprobe und Methoden für die Untersuchung der Proben sowie Form und Inhalt des Probenbegleitschreibens (Niederschrift) zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Gesetzesnummer
10010770
Dokumentnummer
NOR12136763
alte Dokumentnummer
N8199331616J
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