Außerordentliche Prüfungen
§ 26.
Sind beim Betrieb einer Feuerungsanlage Emissionen gegeben, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Feuerungsanlage rechtfertigen, so ist die Feuerungsanlage unverzüglich einer außerordentlichen Prüfung zu unterziehen, ob sie den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2019
Gesetzesnummer
10007873
Dokumentnummer
NOR12088676
alte Dokumentnummer
N5199710915U
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