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§ 26 Fachinformationsverordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2025

Inkompatibilitäten

§ 26.

Die Fachinformation hat zutreffendenfalls Angaben über physikalische und chemische Inkompatibilitäten zu enthalten, die bei Mischung oder gleichzeitiger Anwendung mit anderen Arzneimitteln auftreten können, sowie außergewöhnliche Erscheinungen, die durch Kontakt mit bestimmten Materialien auftreten, zu beschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2025

Gesetzesnummer

20005828

Dokumentnummer

NOR40268066

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