Inkompatibilitäten
§ 26.
Die Fachinformation hat zutreffendenfalls Angaben über physikalische und chemische Inkompatibilitäten zu enthalten, die bei Mischung oder gleichzeitiger Anwendung mit anderen Arzneimitteln auftreten können, sowie außergewöhnliche Erscheinungen, die durch Kontakt mit bestimmten Materialien auftreten, zu beschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2025
Gesetzesnummer
20005828
Dokumentnummer
NOR40268066
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