Besondere Warnhinweise zur sicheren Anwendung
§ 26.
(1) Die Fachinformation hat, sofern es die Arzneimittelsicherheit erfordert, besondere Warnhinweise zu enthalten. Das sind insbesondere:
- 1. Warnungen, die auf mögliche Schädigungen oder Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Mensch oder Tier oder andere schwerwiegende unerwünschte Wirkungen oder Folgen hinweisen, die
- a) bei bestimmungsgemäßer Anwendung der Arzneispezialität,
- b) bei Nichtbeachtung der Angaben in der Fachinformation gemäß §§ 18 bis 25, § 26 Abs. 1 Z 2, § 34 oder § 35 oder
- c) durch die Beeinflussung einer Diagnose als Folge der Anwendung der Arzneispezialität
- auftreten können, und
- 2. Vorsichtsgebote und -maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen oder Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Mensch oder Tier sowie zur Verhütung, Linderung und Bekämpfung unerwünschter Wirkungen, insbesondere auch bei Überdosierung.
(2) Bei den Angaben gemäß Abs. 1 sind besondere Tätigkeiten des Verbrauchers, bestimmte Verbrauchergruppen oder Tierarten, besondere Zustände oder Funktionsstörungen des Verbrauchers oder Tieres zu berücksichtigen.
Schlagworte
Vorsichtsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Gesetzesnummer
10010464
Dokumentnummer
NOR12133472
alte Dokumentnummer
N8198415748L
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