§ 26 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

§. 26.

(1) Die Vollstreckungsorgane sind befugt, soweit es der Zweck der Exekution erfordert, die Wohnung des Verpflichteten, dessen Behältnisse, und wenn nötig, mit entsprechender Schonung der Person, selbst die vom Verpflichteten getragene Kleidung zu durchsuchen. Verschlossene Haus-, Wohnungs- und Zimmertüren sowie verschlossene Behältnisse dürfen sie ungeachtet geringfügiger Beschädigungen zum Zweck der Exekution öffnen lassen; Haus- und Wohnungstüren durch Auswechseln des Schlosses jedoch nur dann, wenn der Schlüssel zum neuen Schloß jederzeit behoben werden kann. Wenn jedoch weder der Verpflichtete noch eine zu seiner Familie gehörende oder von ihm zur Obsorge bestellte volljährige Person anwesend ist, sind den vorerwähnten Exekutionshandlungen zwei vertrauenswürdige, volljährige Personen als Zeugen beizuziehen.

(2) Die Vollstreckungsorgane können zur Beseitigung eines ihnen entgegengestellten Widerstands die den Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmittelbar um Unterstützung ersuchen. Wegen Erwirkung militärischer Hilfe haben sie sich an den Vorsteher des Executionsgerichtes zu wenden.

(3) Bei Executionen gegen activ dienende Personen der bewaffneten Macht oder der Bundespolizei ist, wenn nicht Gefahr am Verzuge ist, behufs Beseitigung eines Widerstandes die Unterstützung des militärischen Vorgesetzten des Verpflichteten anzusuchen.

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Haustür, Exekutionsgericht, Wohnungstür, Schlosservollzug, Exekution

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40060593

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)