3. Abschnitt
Betrieb von Verteilernetzen Ausübungsvoraussetzungen für Verteilernetze
§ 26.
(Grundsatzbestimmung)Der Betrieb eines Verteilernetzes innerhalb eines Landes bedarf einer Konzession.
(2) Die Ausführungsgesetze haben insbesondere die Konzessionsvoraussetzungen und die Parteistellung bei der Konzessionserteilung zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Gesetzesnummer
10007995
Dokumentnummer
NOR12090666
alte Dokumentnummer
N5199853391L
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