§ 26 EG K

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 5, BGBl. I Nr. 127/2013.

Strafbestimmungen

§ 26.

(1) Einer Verwaltungsübertretung macht sich schuldig und ist, sofern die Handlung oder Unterlassung nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe

  1. 1. bis zu 726 Euro zu bestrafen, wer den in § 16 Abs. 1 bis 6 oder § 17 Abs. 1 festgelegten Pflichten nicht nachkommt; eine Verletzung der Bestimmung des § 16 Abs. 6 ist bei Dampfkesselanlagen mit geringeren als den im § 13 Abs. 1 angeführten Brennstoffwärmeleistungen nicht strafbar;
  2. 2. bis zu 3 630 Euro zu bestrafen, wer nicht oder nicht fristgerecht ein Sanierungskonzept gemäß § 19 Abs. 1 oder eine Darstellung der getroffenen oder noch zu treffenden Maßnahmen gemäß den §§ 22, 23 oder 24 Abs. 6, sofern erforderlich, vorlegt,
  3. 3. bis zu 7 260 Euro zu bestrafen, wer
  1. a) die für die Anlage festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht einhält (§ 4 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Z 3, Abs. 3 Z 2, § 9 Abs. 1 und 4, § 11 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1, 2, 4, 5 oder 7) oder
  2. b) seine Anlage nicht gemäß §§ 13 Abs. 1 oder 15 Abs. 2 bis 5 überwachen lässt
  3. c) Gebote oder Verbote der gemäß § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 3 und 4 erlassenen Verordnungen oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 8 Abs. 2 und 3, 9 Abs. 1 und 4, 16 Abs. 7 oder 24 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält oder
  4. d) entgegen den Bestimmungen der §§ 13 Abs. 2, 3 oder 5, 14 Abs. 1 bis 6 eine Überwachungstätigkeit ausübt oder
  5. e) § 24 Abs. 2, oder 4 bis 7 zuwiderhandelt oder
  6. f) andere als die oben genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheide missachtet; wenn hierdurch jedoch keine höhere Beeinträchtigung der Nachbarn durch Emissionen eintritt, als dies bei Einhaltung der Gebote oder Verbote der Fall wäre, beträgt die Höchststrafe 726 Euro;
  1. 4. bis zu 36 300 Euro zu bestrafen, wer
  1. a) eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt (§§ 5 Abs.1, 8 Abs. 2 und 3, 9 Abs. 1, 4, 5, und 6) oder
  2. b) eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 11) oder
  3. c) einen gemäß den §§ 19 Abs. 2, 21, 22, 23 oder 24 Abs. 6 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt.

(2) Auf Verstöße gegen die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 erster Satz findet § 122 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, Anwendung, sofern nicht die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20003809

Dokumentnummer

NOR40059088

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