Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 5, BGBl. I Nr. 127/2013.
Strafbestimmungen
§ 26.
(1) Einer Verwaltungsübertretung macht sich schuldig und ist, sofern die Handlung oder Unterlassung nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe
- 1. bis zu 726 Euro zu bestrafen, wer den in § 16 Abs. 1 bis 6 oder § 17 Abs. 1 festgelegten Pflichten nicht nachkommt; eine Verletzung der Bestimmung des § 16 Abs. 6 ist bei Dampfkesselanlagen mit geringeren als den im § 13 Abs. 1 angeführten Brennstoffwärmeleistungen nicht strafbar;
- 2. bis zu 3 630 Euro zu bestrafen, wer nicht oder nicht fristgerecht ein Sanierungskonzept gemäß § 19 Abs. 1 oder eine Darstellung der getroffenen oder noch zu treffenden Maßnahmen gemäß den §§ 22, 23 oder 24 Abs. 6, sofern erforderlich, vorlegt,
- 3. bis zu 7 260 Euro zu bestrafen, wer
- a) die für die Anlage festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht einhält (§ 4 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Z 3, Abs. 3 Z 2, § 9 Abs. 1 und 4, § 11 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1, 2, 4, 5 oder 7) oder
- b) seine Anlage nicht gemäß §§ 13 Abs. 1 oder 15 Abs. 2 bis 5 überwachen lässt
- c) Gebote oder Verbote der gemäß § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 3 und 4 erlassenen Verordnungen oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 8 Abs. 2 und 3, 9 Abs. 1 und 4, 16 Abs. 7 oder 24 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält oder
- d) entgegen den Bestimmungen der §§ 13 Abs. 2, 3 oder 5, 14 Abs. 1 bis 6 eine Überwachungstätigkeit ausübt oder
- e) § 24 Abs. 2, oder 4 bis 7 zuwiderhandelt oder
- f) andere als die oben genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheide missachtet; wenn hierdurch jedoch keine höhere Beeinträchtigung der Nachbarn durch Emissionen eintritt, als dies bei Einhaltung der Gebote oder Verbote der Fall wäre, beträgt die Höchststrafe 726 Euro;
- 4. bis zu 36 300 Euro zu bestrafen, wer
- a) eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt (§§ 5 Abs.1, 8 Abs. 2 und 3, 9 Abs. 1, 4, 5, und 6) oder
- b) eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 11) oder
- c) einen gemäß den §§ 19 Abs. 2, 21, 22, 23 oder 24 Abs. 6 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt.
(2) Auf Verstöße gegen die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 erster Satz findet § 122 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, Anwendung, sofern nicht die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20003809
Dokumentnummer
NOR40059088
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