§ 26 Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 06.12.2016

Rückforderung

§ 26.

(1) Die AMA kann auf der Basis eines Fachgutachtens des Bundesministers unter Anwendung des Art. 81 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 von der Rückforderung eines Betrags pro Betriebsinhaber und Auszahlungsjahr

  1. 1. von weniger als 100 Euro (Zinsen nicht inkludiert) oder
  2. 2. von weniger als 50 Euro, wenn die Zinsen getrennt von den zu Unrecht gezahlten Beträgen eingezogen werden müssen,

(2) Zur Berechnung der Zinsen gemäß Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 bei Rückforderungen wird die Zustellung des Rückforderungsbescheides am dritten Werktag nach der Aufgabe zur Post vermutet.

(3) Im Zuge der Rückforderung zu Unrecht bezahlter Beträge ist der entsprechende Betrag von der AMA von Vorschüssen oder Zahlungen nach Erlass des Rückforderungsbescheides abzuziehen.

(4) Teilzahlungen und Teilkompensationen werden zuerst auf das Kapital und erst nach der Tilgung des Kapitals auf die Zinsen angerechnet.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2018

Gesetzesnummer

20009715

Dokumentnummer

NOR40188180

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