§ 26 ChemV

Alte FassungIn Kraft seit 11.3.2000

V. ABSCHNITT

Hinweise betreffend bestimmte quecksilber-, cadmium- und bleihaltige

Batterien und Akkumulatoren

§ 26.

(1) Soweit das Inverkehrsetzen von Batterien und Akkumulatoren, die im Anhang I der Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren, ABl. EG Nr. L 78 vom 26. März 1991, in der Fassung der Richtlinie 98/101/EG der Kommission vom 22. Dezember 1998, ABl. EG Nr. L 1 vom 5. Jänner 1999, angeführt sind, gemäß der Batterieverordnung, BGBl. Nr. 514/1990, nicht verboten ist, dürfen diese nur dann in Verkehr gesetzt werden, wenn sie von einem gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortlichen mit einem der beiden in Anhang G Punkt 1 angeführten Varianten des Symboles “durchgestrichene Mülltonne" und zusätzlich je nach Schwermetallgehalt mit dem chemischen Zeichen des betreffenden Metalls, entweder mit Hg, Cd oder mit Pb, entsprechend der Kategorie der Batterien und Akkumulatoren gekennzeichnet sind. Nicht erforderlich ist die Anbringung des vorgenannten Symboles und der chemischen Zeichen auf den in Anhang II der Richtlinie 91/157/EWG aufgezählten Kategorien von Geräten; diesen Geräten ist jedoch eine Gebrauchsanweisung beizufügen, die den Benützer über den umweltgefährlichen Inhalt dieser Batterien und Akkumulatoren aufzuklären und ihn darauf hinzuweisen hat, wie diese gefahrlos zu beseitigen sind.

(2) Das Symbol und das Zeichen des chemischen Elementes müssen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht werden. Das Zeichen des chemischen Elementes ist unter das Symbol zu setzen. Seine Abmessungen müssen mindestens ein Viertel der in Abs. 3 festgelegten Abmessungen betragen.

(3) Die Abmessungen des Symboles müssen 3% der größten Seitenfläche der Batterie oder des Akkumulators, höchstens jedoch 5 cm x 5 cm betragen. Bei zylindrischen Batterien hat das Symbol 3% der halben Zylinderoberfläche, höchstens jedoch 5 cm x 5 cm zu betragen; beträgt die Größe des Symboles auf Grund der Abmessungen der Batterie oder des Akkumulators weniger als 0,5 cm x 0,5 cm, so müssen diese nicht mit einem Symbol und dem entsprechenden Zeichen versehen werden; das Symbol ist jedoch auf der Außenverpackung in der Größe von 1 cm x 1 cm anzubringen

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